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| 19.04.2012 |
Geld zurück?
Am 28. September 2011 beschlossen die Volksvertreter, dass unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsgelder für Besitzer von Funkanlagen bezahlt werden. Die Abwicklung wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen. Details zu dieser Aktion finden sich in einem achtseitigem PDF-Dokument mit dem typisch für die deutsche Bürokratie eingängigen Titel: „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes an Sekundärnutzer wegen anrechenbarer störungsbedingter Umstellungskosten aus der Umwidmung von Frequenzen im Bereich 790 - 862 MHz“, oder abgekürzt: „RL-BillStörKo“ (das PDF steht zum Download im Mehrwertbereich auf www.tools4music.de).
Selbstverständlich ist die nähere Ausführung ebenfalls im besten Beamtendeutsch verfasst, weshalb sich der Autor dieser Zeilen an eine Übersetzung der wichtigsten Punkte heranwagt. Zunächst wird festgestellt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Vergütung besteht, vielmehr entscheidet die BAFA nach Ermessen. Weiterhin besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es tatsächlich zu Störungen des Funkverkehrs durch LTE-Sender kommt. Darüber hinaus werden nur Systeme berücksichtigt, die zwischen dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 gekauft wurden (schade eigentlich, denn auch 2010 wurden ja noch Funksysteme verkauft, die noch nicht der „Digitalen Dividende“ Rechnung tragen). Keinesfalls wird der gesamte Kaufpreis erstattet, sondern nur eine tatsächliche Wertminderung je nach Alter des Systems. Zudem kann eine Billigkeitsleistung nur für Anträge gewährt werden, bei denen vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass ein System mindestens den Anschaffungswert von 410 Euro gehabt hat, ansonsten fallen diese unter die Bagatellregelung. Leistungsberechtigt ist nur der jeweilige Eigentümer der Anlagen. Ausgezahlt wird lediglich, wenn eine sogenannte „Störungsbetroffenheit“ (ja, das heißt wirklich so) vorliegt. Diese wiederum kann nur von der Bundesnetzagentur bestätigt werden. Sprich: Nach Antragsstellung fragt das BAFA bei der Bundesnetzagentur nach, ob die betroffene Funke tatsächlich durch agierende LTE-Sender gestört sein könnte. Und erst nach einem positiven Bescheid, kann eine Vergütung erwartet werden. Die Entschädigung kann ausschließlich im Internet auf der BAFA Site (www.Bafa.de) beantragt werden. Darüber hinaus müssen weitere Informationen (Rechnungskopien postalisch zur Behörde geschickt werden. Welche Unterlagen man genau vorlegen muss, lässt sich unter www.bmwi.de (Technologie und Innovation-->Digitale Welt-->Digitale Infrastrukturen-->Frequenzpolitik) in dem PDF „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes an Sekundärnutzer“ auf Seite 4 Absatz 3 nachlesen.
www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/digitale_dividende/index.html






